Satzung des Vereins
§ 1
Der Verein mit dem Namen Straßenkinder (e.V.) mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Verein ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Förderung hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher im Sinne des § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung.Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, daß auf der Straße lebenden Kindern und Jugendlichen ein Anlaufpunkt angeboten wird, wo sie Essen und Kleider erhalten sowie fachkundig betreut werden. Ziel des Vereins ist es, diese Kinder und Jugendliche in die Gesellschaft zu integrieren.Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Straßenkinder e. V.". Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung bei sozialen Projekten der Kinder- und Jugendarbeit, insb. zur Integration von Straßenkindern.
§ 6
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 7
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein wichtiger Grund zum Ausschluß eines Mitgliedes liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Mitglied mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages im Verzug befindet und trotz Mahnung keine Zahlung leistet.
§ 8
Von den ordentlichen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 9
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie gegebenenfalls weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und 2. Vorsitzende sind allein vertretungsbefugt, die anderen Vorstandsmitglieder sind jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsbefugt.
Der Vorstand ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung folgende Rechtsgeschäfte abzuschließen:
- Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken
- Aufnahme von Darlehen, soweit diese 5.000,- EUR übersteigen
§ 11
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§ 12
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 13
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Die Einberufung erfolgt mindestens sieben Tage vor der Sitzung.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt. Der Protokollführer wird vor Beginn der Sitzung bestimmt.Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 14
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig; die Übertragung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und
- Richtlinien
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.Die Beschlußfassung erfolgt in offener Abstimmung, es sei denn, daß ein ¼ der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 15
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, daß ein Geschäftsführer bestellt wird zur Führung der laufenden Geschäfte. Die Mitgliederversammlung beschließt in diesem Falle vor Bestellung mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung der Geschäftsführung, die die Vertretungsmacht des Geschäftsführers regelt.
Der Geschäftsführer unterliegt der Aufsicht des Vorstandes. Er ist jederzeit zur Rechenschaft verpflichtet. Der Vorstand ist weisungsbefugt.
§ 16
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 18
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung bei sozialen Projekten der Kinder- und Jugendarbeit, insb. zur Integration von Straßenkindern.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Satzung errichtet am 10.02.2003. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig am 02.04.2003, geändert am 19.06.2008, unter der Nummer VR 3808.